Allgemeine Geschäftsbedingungen der TUI Austria Holding GmbH als Reisevermittler

Nachstehend finden Sie die AGB’s der TUI Austria Holding GmbH als Reisevermittler, welche gelten, wenn Sie eine Buchung bei einem TUI Das Reisebüro oder auf www.tui.at vornehmen. 

1.Geltungsbereich

1.1 Die TUI Austria Holding GmbH wird als Reisevermittler tätig. Sie wird in der Folge zur Vereinfachung „Reisevermittler“ genannt. 

1.2    Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), sowie Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) und verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

1.3    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Vertragsabschluss als vereinbart, wenn sie übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages.

1.4    Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff, etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen sofern sie dem Reisenden vor Vertragsabschluss übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht rechtswidrig ist.

2. Aufgaben des Reisevermittlers

2.1    Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den Reisenden auf dessen Wunsch Reisevorschläge, die unverbindlich sind. Bei den unverbindlichen Reisevorschlägen handelt es sich noch um keine Angebote weshalb noch keine umfassenden Informationen iSd § 4 PRG gegeben werden. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter in Übereinstimmung mit den Wünschen des Reisenden. herangezogen werden.

2.2    Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden).

2.3    Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.

2.4    Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1     Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.
2.4.2     Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese sich auf die zu vermittelnde Pauschalreise und für die Durchführung und Leistungserbringung beziehen. Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3     Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden, wobei die vom Reisenden bekanntgegebenen Bedürnisse als Parameter herangezogen werden. (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
2.4.4     Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG). Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten, sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden.

2.5    Der Reisevermittler informiert den Reisenden bei verbundenen Reiseleistungen, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die – ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.

2.6    Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist auch für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht der Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen. Der Reisevermittler übernimmt keine Haftung für die nicht rechtzeitige Erteilung des Visums.
2.6.1     Bei Zwischenlandungen müssen vom Reisenden zusätzlich die Visabestimmungen und Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder eingehalten werden.
2.6.2    Für Dienstpässe, Diplomatenpässe und Fremdenpässe gelten gesonderte Einreisebestimmungen, diesbezüglich wird auf die amtlichen Angaben des jeweiligen Bestimmungslandes verwiesen.
2.6.3    Einige Fluglinien verlangen unabhängig von den Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes noch bei Rückreise einen gültigen Reisepass!

2.7    Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) die über das Angebot des Veranstalters/ Leistungsträgers hinausgehen sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

2.8    Die Erklärung des Reisevermittlers stellt eine Verwendungszusage dar, die Kundenwünsche Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange die gewünschte Leistung sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt ist.

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

3.1    Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, etc.), und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Expeditionsreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

3.2    Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

3.3    Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.

3.4    Der Reisende, der für sich und weiter Mitreisende durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber gegenüber dem Reisevermittler und übernimmt, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).

3.5    Der Reisende verpflichtet sich, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reisevermittler unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen.

3.6    Bei Pauschalreiseverträgen ist die Kostentragungspflicht des Veranstalters für die vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die eine vereinbarte Rückbeförderung nicht möglich machen bei der Unterbringung gemäß § 11 Abs. 7 PRG beschränkt.
Diese beschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, unbegleitete Minderjährige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern sie den Reiseveranstalter von den besonderen Bedürfnissen zumindest 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise informieren, soweit eine solche Information nicht schon entsprechend dem Punkt 3.2 und 3.3 stattgefunden hat.

3.7    Der Reisende hat dem Reiseveranstalter gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde auf, hat kann der Reisende die Vertragswidrigkeit auch diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende jedenfalls Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit kann dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden haben. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. 

3.8    Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.

3.9    Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) den Reisevermittler von diesen Umständen in Kenntnis zu setzen, wenn der Reisende aufgrund desselben Sachverhaltes auch Ansprüche gegen den Reisevermittler geltend macht.

4. Reisevertrag

4.1    Der Reisende erhält bei Abschluss eines Reisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email), zur Verfügung gestellt.

4.2    Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse nach vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes für die gebuchte Leistung,alle für die Reise notwedigen Dokumente, wie z. B. die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter unverzüglich zu kontaktieren. (Punkt 3.5)

5. Versicherung

5.1    Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die zusätzliche Anfertigung von Kopien empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

5.2    Es wird empfohlen, eine Versicherung (für Reiserücktritt, Reiseabbruch, Reisegepäck, Reisehaftpflicht, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz, etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Reisevertrages bis zum Ende der Reise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des jeweiligen Reiseveranstalters/Leistungsträgers oder auf dessen Homepage nachlesen, ebenso können nähere Informationen beim Reisevermittler eingeholt werden.

6. Haftung

6.1    Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler während des Buchungsvorganges sowie für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

6.2     Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung. oder Ebensowenig haftet er für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist, dem Reisenden zu vermitteln..Ebenso haftet er nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.

6.3     Bei Vermittlung von Reisen eines Reiseveranstalters, der seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, verpflichtet sich der Reisevermittler dem Reisenden vor Buchung nachzuweisen, dass dieser Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Schadenersatz, Gewährleistung, Beistandspflicht Insolvenzabsicherung) nachkommt, anderenfalls haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten selbst.

7. Entgelte des Reisevermittlers

7.1     Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit zu dessen Höhe dem Kunden vor Vertragsabschlusses mitgeteilt wird. Vor Vertragsabschluss entstehen keine Kosten.

7.2    Wird die Reise aus einem vom Reisevermittler nicht zu vertretendem Grund nach Vertragsabschluss vom Kunden oder dem Leistungsträger / Reiseveranstalter storniert oder wird die Reise nicht angetreten, so erfolgt keine Erstattung des dem Reisevermittler für dessen Tätigkeiten bezahlten Entgelts. 

8. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr

8.1    Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse insbesondere die Email. Hinweis: Nachrichten des Reisevermittler gelten mit Eingang im E-Mail Postfach als zugegangen.Nach Abschluss des Reisevertrages wird empfohlen das mitgeteilte E-Mail Postfach zumindest einmal wöchentlich und in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt täglich zu kontrollieren. Änderungen der Zustellung und Kontaktadresse sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.

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